Seien Sie egoistisch!

Die Auseinandersetzung mit der (gegnerischen) Haftpflichtversicherung nach einem Verkehrsunfall kann manchmal groteske Formen annehmen. Denken Sie daran, dass Versicherungen nicht von Mutter Theresa geleitet werden und es nicht ihr Ziel ist, Sie glücklich zu machen, sondern wirtschaftlich zu arbeiten, sprich: Geld zu scheffeln.

 

Übersicht

Die Naturalrestitution oder als ob nix passiert wäre

Nach § 249 BGB hat,

„… wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadenersatz zu leisten, so kann der Geschädigte statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen.“

Dieser Grundsatz ist der Grundsatz der Naturalrestitution und liegt dem kompletten deutschen Recht des Schadenersatzes zugrunde. Aber so einfach dieser Grundsatz klingt, er ist Dreh- und Angelpunkt fast jedes schadenersatzrechtlichen Streites. Und das besonders dann, wenn bei einem Unfall Geschädigter und gegnerische Haftpflichtversicherung aufeinander prallen.

Versicherungen sind Wirtschaftsunternehmen!

Sie möchten Gewinne machen und dicke fette schwarze Zahlen schreiben! Das ist das erklärte Ziel jedes Unternehmens,  unbenommen. Denn wäre es anders – würde ein Unternehmen Verluste anstreben – wäre es ganz schnell weg vom Fenster. 

Als fürsorglich für die eigenen Kunden jeder Versicherung könnte man noch anführen, dass die Regulierung von Schadensfällen direkt mit der Höhe der Versicherungsbeiträge zusammenhängt und aus diesen finanziert wird. Darum „müssen“ diese Entschädigungen so niedrig wie möglich gehalten werden.

Natürlich werden auch Sie nicht wollen, dass mit Ihren Versicherungsbeiträgen ein mutwillig ausgelöster Schaden ausgeglichen wird. Aber auf der anderen Seite – wenn Sie das Opfer eines Verkehrsunfalls geworden sind – werden Sie auch keine Abstriche bei dem machen wollen, was Ihnen gesetzlich als Schadenersatz / Schmerzensgeld zusteht.

Und um hier die Balance zu finden, sollten Sie auf jeden Fall einen im Verkehrsunfall- / Schadensersatzrecht erfahrenen Rechtsanwalt einschalten!

Ach wie bequem!

Freundlich und bemüht melden sich gegnerische Haftpflichtversicherungen oft innerhalb weniger Stunden nach einem Unfall beim Ge­schädigten. Ein toller Service mag man denken – aber das ist nicht der Grund, weshalb sie genauso agieren.

Hintergrund ist nicht, dass der Geschädigte mög­lichst schnell zu den ihm zustehenden Ansprüchen kommt. Vielmehr geht es den Haftpflichtversicherern darum, dass der Unfall für sie so „billig“ wie möglich wird.

Und der Preis für diese Bequemlichkeit?!

Das Angebot der gegnerischen Haftpflichtversicherung erscheint verlockend: „Lehnen Sie sich zurück, wir erledigen das für Sie. Wir beauftragen einen Gutachter, wir errechnen den Schaden für Sie, wir vermitteln Ihnen einen Leihwagen usw. usw.“

Aha! – Erwischt!

Ein Wirtschaftsunternehmen zeigt sich als Samariter und hilft Ihnen in Ihrer Not?! Glauben Sie das? Bitte nicht!

Das einzige, woran Versicherungen – und gegnerische Haftpflichtversicherungen bilden da keine Ausnahme – interessiert sind, ist: dass sie den Unfall so schnell und billig wie möglich abwickeln können.

So verlockend sich dieses Angebot nach einem unverschuldeten Unfall anhören mag – verzichten Sie darauf, es käme sie wahrscheinlich teuer zu stehen. Ich gönne Ihnen natürlich, dass Sie in Ruhe gesund werden und sich von dem Schock erholen. Aber genau darauf hofft und baut die Versicherung – dass Sie Ruhe haben wollen und kein Gerenne wegen Gutachter, Mietwagen, Werkstatt etc.

Ganz abgesehen davon:

Schon der gesunde Menschenverstand widerspricht, dass der, der einen Schaden begleichen soll, dessen Höhe selber ermittelt. Aber – zumindest genauso wichtig – in Deutschland hat jeder Geschädigte einen Anspruch darauf, von einem Rechtsanwalt seiner Wahl beraten und vertreten zu werden. Und dieses Recht sollten Sie nicht aus der Hand geben!

 

Der Anwalt Ihrer Wahl

Bei einem schuldlosen Unfall bedeutet dies, dass die Versiche­rung des Schädigers sämtliche Kosten der Rechtsverfolgung –  also auch die Gebüh­ren des Anwalts – übernehmen muss.

Einzige Ausnahme: es handelt sich – von vorneherein abseh­bar – um einen Bagatellunfall, dessen Schaden 500 Euro (inkl. aller Nebenleistun­gen) nicht übersteigt und der keinerlei rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten aufweist.

Erfahrung zahlt sich aus

Ein im Verkehrsrecht erfahrener Rechtsanwalt weiß, wie die Schadenspositionen (verknüpfen mit: http://www.ra-kohn.de/abc/Schadenspostionen) zu errechnen sind. Er weiß, wann auch ein Unfallgeschädigter im Rahmen seiner Schadenminderungspflicht (verknüpfen mit: http://www.ra-kohn.de/abc/Schadenminderungspflicht) zur Mitarbeit verpflichtet ist. Er weiß aber auch um die Berechnung des Haushaltsführungsschadens (verknüpfen mit: http://www.ra-kohn.de/abc/Haushaltsführungsschaden), der Nutzungsausfallentschädigung (verknüpfen mit: http://www.ra-kohn.de/abc/Nutzungsausfallentschädigung) und der Wertminderung (merkantil und technisch) (verknüpfen mit: http://www.ra-kohn.de/abc/Wertminderung merkantil bzw. http://www.ra-kohn.de/abc/Wertminderung technisch).

Insbesondere beim Personenschaden (verknüpfen mit: http://www.ra-kohn.de/abc/Personenschaden) geht hierbei aber nichts ohne ein persönliches Gespräch. Aber keine Sorge – dieses Gespräch kann auch per Telefon, WhatsApp, Video-Chat o. a. geführt werden.

Ihr Anwalt muss schließlich alle Informationen erhalten, um die Ihnen entstandenen Schäden komplett und in angemessener Höhe geltend machen zu können. Hat Ihr Fahrzeug einen wirtschaftlichen Totalschaden (verknüpfen mit: http://www.ra-kohn.de/abc/totalschaden)? Dann besteht nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Möglichkeit, auch wenn der Reparaturaufwand bis zu 130 % des Wiederbeschaffungswertes (verknüpfen mit: http://www.ra-kohn.de/abc/130-Prozent-Regelung) beträgt, dennoch eine Reparatur durchführen und das Fahrzeug wiederherstellen zu lassen. Allerdings können hier an die durchzuführende Reparatur und an das Nachverhalten entsprechende Anforderungen gestellt werden.

Wird aber entschieden, dass das Fahrzeug nicht repariert werden soll, so steht Ihnen als Geschädigtem der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges abzüglich des Restwertes als Schadenersatz zu.

Zu beachten ist auch, dass die Mehrwertsteuer nur dann als Schaden akzeptiert wird, wenn und soweit sie tatsächlich bei der Schadensbeseitigung anfällt. Wenn also Ihr Schwager als passionierter Schrauber Ihren Wagen wieder herrichtet fällt für dessen Tätigkeit keine Mehrwertsteuer an.

Einige Versicherungen nutzen diesen Umstand aus, indem sie bei allen Fahrzeugen – gleichgültig welchen Alters – zunächst den vollen 19 %-igen Mehrwertsteuersatz in Abzug bringen, ohne die Differenzbesteuerung nach § 25a UStG verknüpfen mit: http://www.ra-kohn.de/abc/Differenzbesteuerung) oder den Umstand, dass gerade ältere Fahrzeuge oftmals nur noch von Privat zu Privat erhältlich sind, zu berücksichtigen.

Über all dieses und noch etliches mehr weiß ich als im Verkehrsrecht versierter und erfahrener Rechtsanwalt Bescheid.

Seien Sie egoistisch und nehmen Sie noch am Unfalltag Kontakt mit mir auf!

 

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  • Bild von Andreas Kohn, Ihrem Fachanwalt f?r Verkehrsrecht in Chemnitz
    Andreas M. Kohn

    Als Fachanwalt für Strafrecht bin ich den Umgang mit schweren Jungs und leichten Mädchen gewohnt.

    Als Fachanwalt für Verkehrsrecht kenne ich zudem die Tricks und Kniffe der Haftpflichtversicherer aber auch die Arbeitsweise der Behörden bei Ordnungswidrigkeiten und Fahrerlaubnissachen.

    20 Jahre Erfahrung haben mir gezeigt, dass Dummheit und Borniertheit nicht vor der Richterbank halt machen – von keiner Seite aus!

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