Nach § 249 BGB hat, wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, den Zustand herzustellen der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadenersatz zu leisten, so kann der Geschädigte statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen.
Dieser Grundsatz, der dem kompletten Recht des Schadenersatzes zugrunde liegt, ist der Grundsatz der Naturalrestitution. So einfach dieser Grundsatz klingt, er ist Dreh- und Angelpunkt fast jedes schadenersatzrechtlichen Streites. Dies insbesondere dann, wenn bei einem Unfall Geschädigter und gegnerische Versicherung aufeinander treffen.
Versicherungen sind Wirtschaftsunternehmen! So freundlich und bemüht sie auch direkt nach einem Unfall wirken, wenn sie sich oft binnen weniger Stunden beim Geschädigten melden, so geht es ihnen weniger darum, dass der Geschädigte möglichst schnell zu den ihm zustehenden Ansprüchen kommt sondern vielmehr darum, dass der Unfall für sie so „billig“ wie möglich wird.
Das Angebot erscheint zunächst verlockend: „Lehnen sie sich zurück, wir erledigen das für sie. Wir beauftragen einen Gutachter, wir errechnen den Schaden für sie, wir vermitteln ihnen eine Leihwagen usw. usw.“
Schnell ist dabei vergessen, dass jeder Geschädigte in Deutschland auch einen Anspruch darauf hat, unabhängig – nämlich von einem Rechtsanwalt seiner Wahl – beraten zu werden. Bei einem schuldlosen Unfall bedeutet dies, dass die Versicherung des Schädigers sämtliche Kosten der Rechtsverfolgung, also auch die Gebühren des Anwalts, übernehmen muss; es sei denn, es handelt sich – von vorne herein absehbar – um einen Bagatellunfall, dessen Schaden 500 Euro (inkl. aller Nebenleistungen) nicht übersteigt.
Ein im Verkehrsrecht erfahrener Rechtsanwalt weiß, wie die Schadenpositionen zu errechnen sind.