Andreas M. Kohn

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht, Fachanwalt für Verkehrsrecht

Vom Rechtsanwalt …

Rechtsanwalt ist ein akademischer Beruf, setzt also ein Studium voraus. Dies wiederum bedingt eine Allgemeine oder eine Fachgebundene Hochschulreife (nur in Brandenburg). Von Hochschule zu Hochschule variiert der Numerus clausus – also der Notendurchschnitt den man mind. erreicht haben muss, um zum Studium der Rechtswissenschaften zugelassen zu werden.

Juristische Studiengänge an Präsenzuniversitäten fangen gewöhnlich im Wintersemester an. Warum? Keine Ahnung – aber das war schon immer so 🙂

Ausgegangen wird bei einem Studium der Rechtswissenschaften von einer Regelstudienzeit von 10 Semestern. Diese gliedern sich in 4 Semester Grundstudium und weiteren 5 Semester Hauptstudium. Abgeschlossen wird die Theorie in einem weiteren Semester, in dem dann die Prüfungen abgelegt werden. Im Hauptstudium legt man sich auf seinen Schwerpunkt – in meinem Fall: Strafrecht – fest und kann (oder sollte?!) parallel dazu „sachdienliche“ Vorlesungen wie Kriminologie (z. B. wegen Tatort-/Spurensicherung) oder Psychiatrie (z. B. wegen Zeugenbefragung, Aussagewertung etc.) belegen.

Das Grundstudium schließt an manchen Universitäten mit einer Zwischenprüfung ab, die aber häufig nur bei einem Wechsel der Hochschule vorausgesetzt wird und zumeist aus mehreren schriftlichen und mündlichen Einzelprüfungen besteht.

Nach dem Hauptstudium muss die „1. Juristische Prüfung“ (früher: das „1. Juristische Staatsexamen“) abgelegt werden. Diese besteht aus einer Prüfung im Pflichtfach (also den Inhalten des Grundstudiums = Zivilrecht, öffentliches Recht und Strafrecht) und einer weiteren Prüfung im selbstgewählten Schwerpunktbereich (Strafrecht!). Damit ist der sehr theorielastige Teil erledigt. Aber mit der „1. Juristischen Prüfung“ hat man nichts weiter erworben als die Berechtigung, die einzelnen Stufen des 2-jährigen Referendariats angehen zu dürfen. Abhängig von der Alma Mater kann man sich nun Magister iuris oder Diplom-Jurist nennen.

Aber man will ja Volljurist werden und sich endlich (Rechts-)Anwalt nennen – und dafür  geht’s jetzt die Praxis.

Das Rechtsreferendariat teilt sich – Bundesland abhängig – in verschiedene Stationen auf, die in der Regel aus der

  • Zivilstation = bei einem Amts- oder Landgericht
  • Strafstation = bei einer Staatsanwaltschaft oder einem Strafgericht
  • Verwaltungsstation = bei einem Verwaltungsgericht oder einer Behörde
  • Anwaltsstation = in einer Anwaltskanzlei
  • Wahlstation = in einem frei gewählten juristischen Bereich, z.B. auch bei Gerichten oder Kanzleien im Ausland


bestehen. Nebenbei „dürfen“ dann noch Repetitorien bei berufstätigen Richtern und Anwälten besucht werden.

Wurden alle Stationen des Referendariats durchlaufen – jede einzelne wird mit einem Zeugnis bewertet, aber „durchfallen“ geht nicht – kommt der letzte Brocken auf dem Weg zum Rechtsanwalt – die 2. Juristische Prüfung (früher: das 2. Juristische Staatsexamen).

Wie bei der ersten juristischen Prüfung ergeben sich die absolut grundlegenden Prüfungsstoffe aus dem Bundesgesetz. Die Ausgestaltung der schriftlichen Prüfungen schwankt jedoch von Bundesland zu Bundesland, in Bayern (wo ich studiert habe) sind 11 Klausuren á 5 Stunden zu schreiben.

Ist die 2. Juristische Prüfung bestanden, darf man sich Assessor oder Volljurist nennen. Um als Rechtsanwalt – gleichgültig, ob angestellt oder in eigener Kanzlei – tätig werden zu können, muss noch eine Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen und die Zulassung bei der für den zukünftigen Kanzleisitz zuständigen Rechtsanwaltskammer beantragt (und bezahlt = 225,00 EUR derzeit in Sachsen) werden.

… zum Fachanwalt

So weit, so gut – Rechtsanwalt ist man nun. Nun soll es aber noch eine Stufe höher gehen – zum Fachanwalt.

Der erste Fachanwaltstitel wurde bereits 1937 für das „Steuerrecht“ eingeführt. Dann passierte bis 1985 nichts und erst 1986 wurden die Fachanwaltschaften für Arbeits-, Sozial- und Verwaltungsrecht ins Leben gerufen. Und seit 1997 kommt fast jährlich eine neue Fachanwaltschaft hinzu, so dass es heute (Juli 2020) 24 verschiedene Fachanwaltstitel gibt.

An einem der gewöhnlich mehrmonatigen Fachanwaltslehrgänge darf man bereits während des Studiums oder des Referendariats teilnehmen – wer es sich finanziell und zeitlich leisten kann: Glückwunsch!

Die Lehrgänge zu den Fachanwaltschaften sind – wie fast alle Weiterbildungsveranstaltungen – so gut wie nie am Ort oder auch nur in der Nähe des Kanzleisitzes. Von Chemnitz aus ist also immer eine Reise nach Berlin, München, Köln o. a. notwendig. Und da die Lehrgänge gewöhnlich von Freitags früh bis Samstags spät gehen müssen auch immer noch die Anreise und die Übernachtungen eingeplant werden.

Um den Titel eines Fachanwalts führen zu dürfen muss man seit mind. 3 Jahren zur Anwaltschaft zugelassen sein und mind. drei schriftliche Leistungskontrollen im Rahmen des Fachanwaltslehrgangs bestanden haben.

Durch die Bearbeitung von zwischen 50 und 160 Fällen (die Anzahl ist von Fachgebiet zu Fachgebiet unterschiedlich) eines Fachgebietes in einem Zeitraum von 2 Jahren weist man die praktische Erfahrung nach.

Der angehende Fachanwalt für Strafrecht muss die selbständige Bearbeitung von mindestens 60 Fällen innerhalb der letzten 2 Jahre nachweisen. Hinzu kommt, dass er an mindestens 40 Hauptverhandlungstagen vor einem Schöffengericht oder einem anderen übergeordneten Gericht tätig gewesen sein muss.

Der angehende Fachanwalt für Verkehrsrecht muss die selbständige Bearbeitung von mindestens 160 Fällen innerhalb der letzten 2 Jahre nachweisen. Dabei muss es sich um mindestens 60 gerichtliche Fälle handeln. Die Fälle müssen sich auf zumindest 3 verschiedene Bereiche des Verkehrsrechts beziehen. Zur Auswahl stehen hier:

  • Verkehrszivilrecht
  • Versicherungsrecht
  • Verkehrsstraf- und Ordnungswidrigkeitenrecht
  • Recht der Fahrerlaubnis und
  • Besonderheiten der Verfahrens- und Prozessführung

wobei mindestens 5 Fälle auf jeden dieser drei Bereiche entfallen müssen.

Hat man endlich seine(n) Fachanwaltstitel erworben, kann man sich natürlich nicht zurücklehnen und darauf ausruhen. Zu jedem Fachgebiet – also bei mir im Straf- und Verkehrsrecht – müssen jährlich 15 Stunden Weiterbildung nachgewiesen werden, also 30 Stunden pro Jahr.

Erwerben kann jeder Rechtsanwalt so viele Fachanwaltstitel wie sein Zeit- und Geldkonto hergeben. Gleichzeitig führen darf er allerdings nur 3. Das macht Sinn! Der Fachanwaltstitel steht ja als Beleg dafür, dass man sich auf einem bestimmten Gebiet besonders gut auskennt. Und je mehr Fachanwaltstitel jemand erworben hat, desto schwieriger wird es (vor allem für Außenstehende) nachzuvollziehen, wieso jemand in (z. B.) 5 Rechtsbereichen außerordentliche Erfahrungen sammeln konnte. Hat er kein Zuhause? Mit seiner Kanzlei verheiratet? Privatleben erst nach der Rente?

Aktuell können 24 Fachanwaltstitel erworben werden.

Derzeit sind hier m. W. nach keine Ergänzungen im Gespräch, jedoch bin ich sicher, dass diese sich früher oder später finden lassen werden.
  • Bild von Andreas Kohn, Ihrem Fachanwalt f?r Verkehrsrecht in Chemnitz
    Andreas M. Kohn

    Als Fachanwalt für Strafrecht bin ich den Umgang mit schweren Jungs und leichten Mädchen gewohnt.

    Als Fachanwalt für Verkehrsrecht kenne ich zudem die Tricks und Kniffe der Haftpflichtversicherer aber auch die Arbeitsweise der Behörden bei Ordnungswidrigkeiten und Fahrerlaubnissachen.

    20 Jahre Erfahrung haben mir gezeigt, dass Dummheit und Borniertheit nicht vor der Richterbank halt machen – von keiner Seite aus!

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