Buchstabe A

Von Abmahnung über Amphetamine bis hin zu Auszug aus dem Fahreignungsregister.

Und ja: Diese Aufstellung ersetzt keine Rechtsberatung durch einen Anwalt. Für Richtigkeit und Vollständigkeit werden keine Haftung und kein Gewähr übernommen.

= ist häufiger im Arbeitsrecht ein Thema, berührt jedoch auch das Strafrecht am Rande. Jeder, der das Opfer einer unerlaubten Handlung geworden ist und befürchten muss, dass „das so weitergeht“ kann vom Täter fordern dies künftig zu unterlassen. Hierzu muss er eine Unterlassungsklage anstrengen. Dieser geht jedoch sinnvoller Weise eine Abmahnung (Unterlassungsaufforderung) voraus.

= die Niederschlagung eines schwebenden Verfahrens im Einzelfall. Nach geltendem Recht ist sie in Deutschland verfassungsrechtlich nicht zulässig.

= ist die schwächste Sanktionsform, die das deutsche Sanktionensystem kennt.

Bei einem Absehen von Strafe wird auf eine Strafe vollständig verzichtet und es erfolgt auch keine Verwarnung. Lediglich ein Schuldspruch wird gesprochen in dem festgestellt wird, dass der Betroffene einschlägige Strafrechtsnormen verletzt hat.

Das Absehen von Strafe als Steigerung der Strafmilderung liegt nach § 49 Abs. 1 oder 2 StGB im Ermessen des Gerichts. In Fällen jedoch, in denen die Folgen der Tat für den Täter so schwerwiegend sind, dass die Verhängung einer Strafe evtl. grausam erschien, muss das Gericht von einer Strafe absehen. Dies gilt allerdings wiederum nicht, wenn für die Tat eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr zu verhängen wäre.

= höchster Grad des Vorsatzes.

Die Absicht ist das konkrete Wollen eines bestimmten Taterfolges auf einem ebenso bestimmt gewollten Weg. Schon vor der Tat ist der Täter sich sowohl über den gewünschten Erfolg als auch über den Weg dorthin sicher und führt die Tat genau wie vorgedacht aus.

= Der Grundsatz der Naturalrestitution soll den vor dem schädigenden Ereignis bestehenden Zustand wieder herstellen. Dabei soll weder eine Verbesserung (Bereicherung) des Geschädigten noch seine Benachteiligung erfolgen. Im Haftpflichtfall ist ein evtl. Abzug für Wertverbesserung auf das gesamte Fahrzeug zu beziehen und nicht auf die evtl. ersetzten/ausgetauschten Teile. Logisch, da durch einen Unfall zerstörte Karosserieteile natürlich ersetzt wurden und damit „neuer“ und „wertvoller“ sind als die „alten“.

Beispiel: Nimmt Ihnen jemand die Vorfahrt und crashed Ihren Oldie zu Schrott, so müssten Sie sich einen Abzug für Wertverbesserung gefallen lassen, wenn Ihre „alten“ Reifen wirklich alt – also abgefahren – waren, Sie aber im Zuge der Regulierung neue Reifen erhalten, die Sie über kurz oder lang (besser: über kurz) sowieso hätten anschaffen müssen.

= bereits seit 2000 besteht ein unmittelbares Recht des Beschuldigten, Angeschuldigten oder Angeklagten in Ermittlungsverfahren und gerichtlichen Verfahren zur Akteneinsicht. Allerdings ist dieses Recht mit äußerster Vorsicht zu genießen!

Denn § 147 Abs. 7 StPO bestimmt, dass dem Beschuldigten ohne Anwalt nur Auszüge aus der Akte zur Verfügung zu stellen sind, die er für seine Verteidigung braucht.  Ein Teil der geführten Ermittlungen bleibt für den Betroffenen im Dunkeln und er hat keine Möglichkeit, sich aktiv gegen Straftatvorwürfe zur Wehr zu setzen die er nicht kennt oder sein Verteidigungsverhalten auf etwas einzustellen, was ihm unbekannt ist. Seine Verteidigungsmöglichkeiten sind also erheblich eingeschränkt! Und – nicht zuletzt – entscheidet ein Richter oder Staatsanwalt darüber, welcher Teil der Akte zur Verfügung gestellt wird, welche Teile für eine sinnvolle Verteidigung entbehrlich sind. Und hier besteht kein Schutz vor beabsichtigten und unbeabsichtigten, bewussten oder unbewussten Willkürentscheidungen.

Wird Ihnen als Beschuldigtem, Angeschuldigtem oder Angeklagtem eine Akteneinsicht verweigert, so können Sie gegen diese Entscheidung einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen. Geht alles gesetzmäßig zu, muss Ihnen die Akteneinsicht gewährt werden. Aber ob und in wieweit diese gerichtliche Entscheidung Einfluss darauf hat, welche Seiten die Staatsanwaltschaft Ihnen zur Verfügung stellt möchte ich hier offen lassen.

Einfacher und schneller für Sie ist es, wenn Sie mich mandatieren und ich die Akten für Sie einsehe. Von mir erhalten Sie nach erfolgter Akteneinsicht inklusive aller Beweismittelordner – mit der Ausnahme, dass ich natürlich z. B. im kinderpornografischen Bereich angesiedelte Beweismittel (Bilder etc.) nicht an Sie rausrücken werde – einen kompletten Ausdruck oder Scan der Akte. Anschließend setzen wir uns zusammen und besprechen sowohl den Akteninhalt als auch das weitere Vorgehen.

= klärt, ob dem Kläger im Zivilprozess – bei mir also z.B.  im Verkehrsunfallrecht – wirklich das zusteht, was er einfordert. Außergerichtlich spielt die Aktivlegitimation keine Rolle, sie wird erst bei Klageeinreichung zu Gericht interessant. Das Gegenstück zur Aktivlegitimation ist die Passivlegitimation. Beispiel: Wenn Sie mit Ihrem PKW unschuldig verunfallt sind, können Sie von der gegnerischen Haftpflichtversicherung / dem Gegner den Ersatz des Ihnen entstandenen Schadens fordern. Ihre Aktivlegitimation bestimmt sich aus Ihrem Recht, den Schaden geltend zu machen.

= der Alleintäter plant und setzt sein Verbrechen ohne das Zutun Dritter um.

= sie sind praktisch die „Hausordnung“ Ihrer Rechtsschutzversicherung. Vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GdV) werden diese Bedingungen unregelmäßig veröffentlich, sind aber nur unverbindliche Vorschläge. Zwar sollen Rechtsschutzversicherungen sich an diesen Musterbedingungen sowohl bezüglich ihres Leistungsumfangs als auch ihrer Leistungsarten orientieren, jedoch steht es privaten Rechtsschutzversicherungen frei, von den Musterbedingungen abzuweichen und eigene Konditionen anzubieten. Wenn Sie also wissen wollen, welche Anforderungen etc. Ihre Rechtsschutzversicherung stellt, dann studieren Sie deren AGB – oder Sie fragen mich.

= unter einem Altschaden versteht man eine noch nicht behobene Beschädigung an einem Kraftfahrzeug. Dies können Unfallschäden, Gebrauchsschäden wie Dellen, Beulen, Kratzer oder auch Korrosions- und Verschleißschäden sein.

= Straferlass für eine unbekannte Zahl von Fällen. Die Amnestie kann darin bestehen, dass Strafen, die für bestimmte Delikte bereits durch rechtskräftiges Urteil festgesetzt wurden, erlassen werden oder dass bestimmte Delikte nicht verfolgt und entsprechende Verfahren eingestellt werden. Aktuell gibt es in Deutschland kein Straffreiheitsgesetz. Die Kompetenz zu einer entsprechenden Gesetzgebung läge beim Bundestag bzw. den Länderparlamenten.

= und Metamphetamine sind synthetisch hergestellte illegale Drogen. Im 20. Jahrhundert waren die Wirkstoffe teilweise als Arzneimittel z. B. gegen Schnupfen oder Leistungsschwäche auf dem Markt frei an jeden verkäuflich.  Dann aber erkannte man ihr hohes Suchtpotenzial. Zudem gab es immer mehr Fälle von akuten Vergiftungen und Psychosen durch Amphetamine. Daraufhin wurde der legale Handel – Verkauf und Verordnung von Amphetaminpräparaten – weltweit eingeschränkt. In der Folge wuchs der illegale Handel mit diesen Substanzen.

Was ist das denn – Amphetamin?

Die synthetische Droge Amphetamin gehört zur Gruppe der Stimulanzien, zu denen u. a. auch Methamphetamin oder Kokain zählen. Illegal gehandeltes Amphetamin wird auch „Speed“ oder „Pep“ genannt. Das weißliche bis gelbliche Pulver ist üblicherweise eine Mischung aus unterschiedlichen psychoaktiven Wirkstoffen. Meist wird die Menge an wirksamen Inhaltsstoffen noch durch die Zugabe von Verschnittstoffen gepuscht. Der Anteil von echtem Amphetamin schwankt extrem und liegt zwischen 10 % und 80 %. Aber auch eine geringere oder höhere Reinheit ist schon vorgekommen. Proben von beschlagnahmtem Speed enthalten neben Amphetamin u. a. auch Methamphetamin, Ephedrin, Koffein und Schmerzmittel wie beispielsweise Paracetamol oder Aspirin. Unter den Verschnittstoffen finden sich häufig Milchzucker und Glucose. Aufgrund der Illegalität ist die Zusammensetzung von auf dem Schwarzmarkt gehandeltem „Speed“ aber stets ungewiss und stellt somit eine nicht kalkulierbare Gefahr für sich dar.

 

Geschichte

Amphetamin wurde bereits 1887 von dem Chemiker Edeleano erstmals synthetisiert. Die stimulierende Wirkung wurde jedoch erst in den 1930er Jahren auf der Suche nach einem Mittel gegen Asthma wissenschaftlich erforscht. Schließlich wurde Amphetamin unter dem Markennamen „Benzedrin“ auf den Markt gebracht und war für jeden so leicht zugänglich wie Aspirin noch heute. Auch das später synthetisierte noch stärker wirkende Methamphetamin war als „Pervitin“ frei erhältlich. Im zweiten Weltkrieg wurden große Mengen von Amphetaminen hergestellt und vorwiegend von Soldaten konsumiert, um im Schützengraben länger wach bleiben zu können. Erst als  das hohe Abhängigkeitspotential von Amphetaminen offensichtlich wurde, wurden Verkauf und Verordnung weltweit beschränkt und reglementiert.

 

Medizinische Anwendung

Mehrere chemische Abwandlungen (Derivate) von Amphetamin werden heute noch als Medikament verschrieben, z. B. Ritalin mit dem Wirkstoff Methylphenidat. Dieses Medikament wird zur Behandlung des Aufmerksamkeitsdefizits-und Hyperaktivitätssyndroms (ADHS) bei Kindern und Jugendlichen – seltener bei Erwachsenen – und bei der Narkolepsie eingesetzt. Der Konsum von Amphetaminen ohne medizinische Indikation ist heute illegal.

 

Wirkung im Gehirn

Die Wirkung von Amphetaminen beruht im Wesentlichen auf der Freisetzung der Hirnbotenstoffe Dopamin und Noradrenalin und greift damit in das Belohnungszentrum des Gehirns ein. Bei niedriger Dosierung stellen sich Gefühle entspannter Aufmerksamkeit und Stärke ein. Oft wird ein gesteigertes Selbstvertrauen erlebt, häufig aber auch die körperliche und geistige Leistungsfähigkeit überschätzt. Körperliche Wirkungen machen sich vor allem durch eine Erweiterung der Bronchien, dem Anstieg der Pulsfrequenz und des Blutdrucks sowie der Körpertemperatur bemerkbar. Hunger und Durstgefühle sowie Müdigkeit werden hingegen vollkommen ausgeblendet.

 

Akute Risiken durch Ausbeutung der Energiereserven

Der Körper wird kurzfristig durch Amphetamine zu einer erhöhten Leistungsfähigkeit gebracht. Dies macht Amphetamine als Dopingmittel für Leistungssportler interessant. Allerdings führen Amphetamine dem Körper keine Energie zu. Vielmehr beuten sie die Energiereserven des Körpers konsequent aus. Besonders riskant ist es, wenn Konsumierende die Dosis erhöhen weil die Sucht sie dazu zwingt. Dabei kann es zu Erregungszuständen angefangen von Zittern und extremer Nervosität bis hin zu Krampfanfällen kommen. Wer sich gleichzeitig stark anstrengt riskiert eine gefährliche Erhöhung der Körpertemperatur, die zu einem Hitzestau und einem nachfolgendem Kreislaufkollaps führen kann.

 

Herzinfarkt und Schlaganfälle

Aufgrund der hohen Belastung für das Herz-Kreislaufsystem durch die Einnahme von Amphetaminen ist die Gefahr für Schlaganfälle und Herzinfarkte sehr hoch. In einer US-amerikanischen Studie konnte aufgrund einer Analyse von mehr als 8.300 Schlaganfallpatienten nachgewiesen werden, dass in der Altersklasse der 18- bis 44-jährigen vor allem der Konsum von Amphetamin –  aber auch der von Kokain – das Risiko für Schlaganfälle erhöht. Bei einem Schlaganfall kommt es zu einem Riss in den Gefäßen des Gehirns mit der Folge, dass Blut in das umliegende Hirngewebe eintritt. Konsumenten von Amphetaminen haben im Vergleich zu abstinenten Personen ein um das 5-fache erhöhtes Risiko für diese Art von Schlaganfall.

Das Risiko „Herzinfarkt“ ist prinzipiell mit der Einnahme von Stimulanzien verbunden. 2008 hatten Wissenschaftler die Daten von über 3 Millionen Patientinnen und Patienten ausgewertet, die zwischen 2000 und 2003 im US-Bundesstaat Texas in ein Krankenhaus eingeliefert wurden. Auf der Grundlage der Diagnosen haben die Forscher ausgerechnet, dass das Herzinfarktrisiko bei Amphetaminkonsum um 61 Prozent höher ist als bei Abstinenz.

 

Psychose

Bereits seit den 1930er Jahren ist bekannt, dass sich gerade bei hohen Dosen eine Psychose entwickeln kann. Diese ist meist durch paranoide Wahnvorstellungen geprägt, wodurch u. U. starke Angstzustände ausgelöst werden. Symptomatisch sind zudem optische und taktile Mikrohalluzinationen, bei denen die Betroffenen glauben, dass z. B. Ameisen, Läuse oder Wanzen unter ihrer Haut laufen. Dies verursacht oft hektisches Reiben und Kratzen, um die Irritationen zu beheben.

 

Stereotypien

Eine Besonderheit chronischen Amphetaminmissbrauchs ist die Ausbildung sogenannter Stereotypien. Das sind stereotype, also sich ständig wiederholende Handlungen und Gedanken wie beispielsweise die wiederholte Suche nach der Droge in immer der gleichen Socke.

 

Hirnschäden

Bewiesen ist, dass bei häufigem und hochdosiertem Konsum von Amphetaminen serotonerge und dopaminerge Nervenzellen zerstört werden und von bleibenden Hirnschäden auszugehen ist. Vor allem Methamphetamin gilt als besonders giftig für Nervenzellen. Tierexperimentelle Untersuchungen konnten nachweisen, dass Methamphetamin schon bei durchaus typischen Dosierungen Nervenzellen schädigt. Entsprechend ausgeprägt sind auch die kognitiven Defizite wie Gedächtnis- und Konzentrationsprobleme bei Langzeitkonsumenten. In einer Studie zum Arbeitsgedächtnis wurde nachgewiesen, dass Konsumenten bei bestimmten Aufgaben bis zu 30 Prozent länger brauchten als Personen, die noch nie Methamphetamin konsumiert hatten.

 

Abhängigkeit

Amphetamine haben ein hohes Abhängigkeitspotential. Allerdings spricht nicht jede Person in der gleichen Weise darauf an. Manche sind empfänglicher für die Wirkung von Amphetaminen als andere. So sprechen vor allem solche Personen auf das gesteigerte Selbstwertgefühl, die verstärkte Leistungsfähigkeit und das Gefühl der geistigen Klarheit an, die meinen, dass es ihnen an eben diesen Eigenschaften mangelt.

Hinzu kommt der Effekt, der als Toleranzentwicklung bezeichnet wird. Konsumierende müssen bei wiederholtem Konsum immer größere Mengen von Amphetaminen zu sich nehmen, da sie für die psychoaktiven Wirkungen zunehmend unempfindlich werden, sprich: sie haben eine Toleranz entwickelt. Besonders bei intravenösem Spritzen von Amphetaminen kann es zu extremen Steigerungen der Dosen kommen wodurch sich eine psychische und körperliche Abhängigkeit ausbildet.

Typische Entzugssymptome zeigen sich beim Absetzen der Drogen. Im Vergleich zu den körperlichen Symptomen wie Schwitzen oder Zittern überwiegen die psychischen Anteile wie Depressionen oder Angstzustände. Die Symptome klingen im Rahmen einer Entgiftung gewöhnlich nach ein bis zwei Wochen  ab. Das starke Verlangen nach der Droge jedoch – also die psychische Komponente der Abhängigkeit – kann eine längere psychotherapeutische Behandlung notwendig machen.

= bezeichnet die Verpflichtung eines Gerichts oder einer Behörde, einen Sachverhalt zu untersuchen, ohne dass ein Betroffener einen entsprechenden Antrag stellen muss oder es einer sonstigen Maßnahme zur Einleitung eines Verfahrens (z. B. einer Anzeige) bedarf. Die Behörde oder das Gericht haben den Sachverhalt von Amts wegen im Rahmen ihrer Aufklärungspflicht – allein auf Grund ihrer staatlichen Funktion – zu erforschen. Häufigste Anwendung des Amtsermittlungsgrundsatzes ist in Bußgeldverfahren aber auch im Verwaltungs- und Familienrecht gegeben.

Der Amtsermittlungsgrundsatz ist somit das Gegenteil zum Beibringungsgrundsatz, bei dem nur die Beweismittel zählen, die von den Parteien im Laufe des Verfahrens vorgebracht wurden.

= das Eingestehen des Schuldners, dass er dem Gläubiger eine Leistung schuldet.

Ein in einem Zivilprozess geäußertes Anerkenntnis führt dazu, dass das Gericht ein Anerkenntnisurteil erlässt.

≠ gemeint ist nicht die Anfechtung eines (straf-)rechtlichen Urteils u. a.

= ist ein (nur in engen Grenzen) statthafter Weg, Rechtsfolgen aufzuheben und einen rechtlichen Zustand herzustellen, wie er vor z. B. einem Vertragsabschluss vorgelegen hat. Meistens muss es hierzu einen triftigen Grund geben. Zudem sind die meisten Anfechtungstatbestände an Fristen gebunden.

= im Strafprozess die Person, gegen die das Verfahren geführt wird. Begrifflich zu unterscheiden vom „Beschuldigten“ (im (strafrechtlichen) Ermittlungsverfahren) und dem Beklagten (im Zivilverfahren).

= die Möglichkeit für den Betroffenen / Beschuldigten tatsächliches und rechtliches Gehör zu erhalten, bevor ein Entscheider (z. B. ein Richter oder ein dazu legitimierter Mitarbeiter einer Behörde) eine möglicherweise negative Entscheidung trifft. 

= sind Teil des Vorverfahrens bei einem Bußgeldverfahren und kommen in der Regel vor der Zustellung des Bußgeldbescheids auf postalischem Wege zu Ihnen. Mit der Übersendung des Anhörungsbogens wird Ihnen rechtliches Gehör – also die Möglichkeit, sich zum Tatwvorwurf zu äußern – gegeben. Beschränken Sie sich auf die Angaben zu Ihre Person und machen Sie beim Ausfüllen des Anhörungsbogens keine Angaben zum Tathergang.

Sind Sie zwar der Halter des Fahrzeugs, aber zum Tatzeitpunkt nicht sein Führer, so müssen Sie den tatsächlichen Fahrer nicht belasten, wenn Sie mit ihm verwandt oder verschwägert sind. Machen Sie hier also von Ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch! Kann der Fahrzeugführer aufgrund Ihrer berechtigt oder unberechtigt unterlassenen Mitwirkung nicht ermittelt werden, müssen Sie jedoch mit Sanktionen – wie einer Fahrtenbuchauflage – rechnen. Das gilt insbesondere im Wiederholungsfall.

Bewusst falsche Angaben, also die Benennung eines Fahrers, der tatsächlich nicht gefahren ist, stellen grundsätzlich eine strafbare Handlung wegen falscher Verdächtigung gem. § 164 Abs. 2 StGB dar. Also: Nicht tun! Dies gilt wiederum nicht, sofern Sie sich selbst wahrheitswidrig als Fahrer benennen. Also: Besser nicht tun!

Wenn Sie also geblitzt wurden und einen Anhörungsbogen erhalten haben, sind Sie gut beraten, diesen von einem Verkehrsrechtler – mir?! (verknüpfen bitte) – gründlich in Augenschein nehmen zu lassen. Dieser kann – spätestens, wenn der Bußgeldbescheid ergangen ist – nach Einsicht in die Ermittlungsakten prüfen, ob der Vorwurf berechtigt oder juristisch anfechtbar ist.

Wann erhalten Sie keinen Anhörungsbogen?

Begehen Sie einen Verstoß im Straßenverkehr und geraten in eine mobile Verkehrskontrolle, räumen Ihnen die Beamten schon vor Ort die Möglichkeit einer Anhörung ein. Unabhängig davon, ob Sie sich zum Tathergang äußern oder sich in (finsteres) Schweigen hüllen, kann die Behörde auf die Zusendung eines Anhörungsbogens verzichten und Sie erhalten – wenn man Sie für schuldig hält – direkt einen Bußgeldbescheid. Und dieser wird immer teurer sein, als das Verwarngeld, welches Ihnen die Beamten vor Ort „angeboten“ hatten.  Auf der anderen Seite kann ein Fachanwalt für Verkehrsrecht nur mit „etwas Schriftlichem“ – also dem Bußgeldbescheid – arbeiten. Zahlen Sie vor Ort, ist die Sache gegessen.

= ist die förmliche Einbringung eines Tatvorwurfes vor das zur Entscheidung berufene Gericht.

Anklagen werden durch die Staatsanwaltschaft (STA) als Abschluss eines Ermittlungsverfahrens (sofern das Verfahren nicht eingestellt wird) gefertigt und mit der Akte dem Gericht übersandt. Die Anklage muss die beschuldigte Person eindeutig erkennen lassen, muss den vorgeworfenen Lebenssachverhalt darstellen (mit möglichst genauer Darstellung von Ort,  Zeit und Tatumständen) und muss dann die aus der Sicht der STA relevanten rechtlichen Vorwürfe enthalten.

 

= die Anklageschrift soll dem Angeklagten deutlich machen, was ihm konkret vorgeworfen wird, so dass er seine Verteidigung darauf einstellen kann.

= ist das Recht von einem Anderen ein Tun (z. B. Zahlung des Arbeitslohnes), ein Dulden (z. B. das Gestatten der Nutzung eines eingetragenen Wegerechtes) oder Unterlassen (z. B. Ruhestörung) zu fordern

= ist die vorsätzliche Aufforderung eines anderen zur vorsätzlichen Begehung einer rechtswidrigen Tat wobei der Anstifter genauso bestraft wird, wie der Täter. Auch die misslungene Anstiftung wird als versuchte Beteiligung an einer Straftat geahndet.

= prinzipiell haben Polizei und Staatsanwaltschaft Straftaten zu verfolgen – der Willen des Opfers spielt dabei keine Rolle. Dies begründet sich auf dem sogenannten Offizialprinzip. Allerdings gibt es Ausnahmen vom Offizialprinzip  und das sind die Antragsdelikte. Sie werden „nur“ auf Antrag des Geschädigten verfolgt.  Ein absolutes Antragsdelikt ist z. B. die Verletzung des Steuergeheimnisses. Stellt z. B. der von seinem Steuerberater „verratene“ Arzt keinen Strafantrag ist dies ein echtes Verfolgungshindernis, dass auch von Polizei oder Staatsanwaltschaft nicht ausgeräumt werden kann. Relative Antragsdelikte können auch gegen den Willen des Opfers verfolgt werden, wenn die Staatsanwaltschaft ein besonderes öffentliches Interesse an der Verfolgung bestätigt. Beispiele hierfür sind exhibitionistische Handlungen oder die Computersabotage.

= der vertragliche oder gesetzliche Vertreter natürlicher oder juristischer Personen in Rechtsangelegenheiten

oder

= Mietmaul, das vor Gericht, Behörden, Versicherungen u. a. das vorträgt, was der Mandant ihm gesagt hat

= Verbrechen und Vergehen halten sich nicht an Termine und Kalender und ebenso wenig die Aktivitäten von Polizei, Zoll und Staatsanwaltschaft. Hausdurchsuchungen finden „gerne“ in den frühesten Morgenstunden statt, Verhaftungen rund um die Uhr. Um also in solchen Zeiten, wo kaum eine Anwaltskanzlei besetzt ist nicht alleine da zustehen, wurde u. a. der Chemnitzer  Strafverteidiger Notdienst unter dem Dach der „Strafverteidiger Sachsen“ gegründet. Unter der Telefon-Nr. (01 72) 7 92 34 27 können Sie täglich zwischen 18:00 Uhr und 8:00 Uhr sowie an Wochenenden und Feiertagen durchgehend einen im Strafrecht erfahrenen Verteidiger erreichen.

= in einigen Verfahren besteht vor Gericht die Verpflichtung, sich durch einen zugelassenen Rechtsanwalt vertreten zu lassen. Im Zivilrecht gilt dies für alle Verfahren oberhalb der Amtsgerichte (AG), Im Strafrecht besteht Anwaltszwang nur bei der Einreichung eines Klageerzwingungsschriftsatzes oder einer Privatklage, auch wenn das korrekte Einreichen einer Revisionsschrift von einem rechtlichen Laien kaum erbracht werden kann (vergleichen Sie hierzu notwendige Verteidigung bzw. Pflichtverteidiger).

= ist die Mitteilung eines rechtlich erheblichen Vorgangs oder Zustands. In zivil- und strafrechtlichen Angelegenheiten zeige ich mich z. B. gegenüber der Behörde oder dem Gericht als mandatiert an – das ist keine Selbstanzeige, sondern einfach nur seltsames Juristendeutsch. Hierdurch wird dem Dritten (also Gericht, Zoll, Steuerfahndung etc.) bekannt und (hoffentlich!) klar, dass ich für den Angeschuldigten / Angeklagten / Beklagten spreche (und auch schreibe!).

= im Strafrecht bestehen für den normalen Bürger Anzeigepflichten nur bei der Kenntnis von schweren Straftaten oder deren Planung (z. B. Mord). Amtsträger aber, die im Rahmen der Ausübung ihrer Tätigkeit von strafbaren Handlungen Kenntnis erlangen, sind immer und auf alle Fälle zu deren Anzeige verpflichtet.

= im zivilrechtlichen Bereich kann es Anzeigepflichten als Mitteilungspflichten gegenüber Versicherungen, Behörden u. ä. geben (z. B. die Mitteilung der Erkrankung eines Arbeitnehmers an dessen Krankenversicherung).

= die von einem niedergelassenen Arzt ausgestellte und unterzeichnete Bescheinigung, dass sein Patient für den er diese Bescheinigung ausstellt, für einen gewissen Zeitraum nicht in der Lage ist, seine Arbeitsleistung zu erbringen. AU-Bescheinigungen sind besonders im Arbeitsrecht relevant, haben aber auch Auswirkungen im Versicherungsrecht (z. B. Krankengeld), können aber auch für die Schadensermittlung im Rahmen von Schadenersatz aus Verkehrsunfällen o. ä. von Bedeutung sein.

= auch wenn der Begriff zumeist schon an sich auf die hinterlistige und böswillige Täuschung eines anderen hinweist, so ist für die Arglist im Zivilrecht letztendlich nur das wissentliche Verschweigen gegenüber einem Vertragspartner von eigentlich offenbarungspflichtigen Informationen und Sachverhalten / Tatsachen gemeint. Durch diese Täuschung muss ein Irrtum beim Vertragspartner hervorrufen worden sein, der sich auf den Vertragsgegenstand bezieht und den Vertragspartner zur Anfechtung des Vertrages berechtigt. Die Offenbarungspflicht kann hier sowohl aus gesetzlichen Gründen als auch vertraglichen Verpflichtungen herrühren.

= bedeutet, dass der Termin ohne Bestimmung eines neuen Termins annulliert wird. Voraussetzung ist, dass der Termin noch nicht begonnen hat. Ein bereits begonnener Termin kann nur beendet und die mündliche Verhandlung in einem weiteren Termin fortgesetzt werden. Dann spricht man von Vertagung. Gründe für die Aufhebung  können z. B. die Rücknahme einer Berufung oder die Einstellung des Verfahrens sein.

= besteht überwiegend im Kaufrecht und im Rahmen ärztlicher Tätigkeit und wurde in erster Linie durch Gerichtsentscheidungen festgelegt. Gesetzlich definiert ist die Aufklärungspflicht nicht, leitet sich aber u. a. aus vertraglichen Nebenpflichten ab.

Beispielsweise muss der Verkäufer eines gebrauchten Kraftfahrzeugs den Käufer auch ungefragt auf Unfallschäden hinweisen, sofern es sich nicht um reine Bagatellschäden handelt. Verletzt der Verkäufer diese Aufklärungspflicht, kann der Käufer entweder das Fahrzeug wieder zurückgeben und den bezahlten Kaufpreis heraus verlangen oder zumindest eine dem tatsächlichen Wert des Fahrzeugs entsprechende Minderung auf den Kaufpreis geltend machen.

Ärzte treffen in ihrer Tätigkeit besondere Aufklärungspflichten. Zum einen muss der Patient – auch ohne dass dieser gefragt hat – auf besondere Risiken der ärztlichen Behandlung bzw. die möglichen Gefahren einer Nicht-Behandlung hingewiesen werden. Zum anderen muss diese Aufklärung in einer für den Patienten verständlichen Sprache – also möglichst ohne „Fach-Chinesisch“ erfolgen.

Da fast jede ärztliche Behandlung zumindest eine Körperverletzung darstellt, kommt der ärztlichen Aufklärungspflicht besonders im Bezug auf die strafrechtliche Relevanz des ärztlichen Tuns erhöhte Bedeutung zu. Wird der Patient nicht für ihn verständlich über etwaige Gefahren und Folgen eines beabsichtigten Eingriffs aufgeklärt, ist seine Einwilligung in die Behandlung nicht wirksam und der Eingriff kann sich als strafrechtlich relevant darstellen. Eine Ausnahme von der ärztlichen Aufklärungspflicht kann dann gemacht werden, wenn begründet zu befürchten ist, dass der Erfolg der Behandlung durch eine durch die Aufklärung über mögliche Folgen begründete psychische Belastung den Behandlungserfolg einschränkt oder unmöglich macht.

= sind – ebenso wie Bewährungshelfer nach § 68 a Abs. 1 StGB Organe der Führungsaufsicht und bei den Landgerichten eingerichtet.

Geleitet wird die Aufsichtsstelle von einem Richter aus dem Bezirk des Landgerichts, bei dem sie eingerichtet wurde. Neben einem Richter ist sie mit Beamten des Rechtspfleger- und Bewährungshilfedienstes sowie Beamten des Justizfachwirtedienstes besetzt.

Die Aufsichtsstelle hält ständigen Kontakt mit dem Bewährungshelfer des Sich-Bewährenden, beide stehen ihm nach § 68a Absatz 2 StGB helfend und betreuend zur Seite. Im Einvernehmen mit dem Gericht und der Unterstützung des Bewährungshelfers überwacht die Aufsichtsstelle das Verhalten des Sich-bewährenden und die Erfüllung der Weisungen nach § 68a Abs. 3 StGB. Das Gericht kann der Aufsichtsstelle nach § 68a Abs. 5 StGB für ihre Tätigkeit Anweisungen erteilen.

Der Leiter der Aufsichtsstelle, seine Vertreter sowie die Beamten und Arbeitnehmer unterstehen der Dienst- und Fachaufsicht des Präsidenten des Landgerichts, bei dem die Aufsichtsstelle errichtet ist.

= darf nur Gerichten, Staatsanwaltschaften, Jugendämtern etc. erteilt werden. Eintragungen im Erziehungsregister braucht der Betroffene nicht zu offenbaren. Die Eintragungen werden von Amts wegen entfernt, sobald der Betroffene das 24. Lebensjahr vollendet hat, es sei denn, im Zentralregister ist eine Verurteilung zu Freiheitsstrafe eingetragen.

= bezeichnet das Recht, eine Auskunft nicht zu erteilen und ist vor allem in Strafprozessen von Bedeutung. Jeder Zeuge kann die Auskunft auf bestimmte Fragen verweigern, wenn seine Antwort ihn oder einen Angehörigen einer straf- oder ordnungswidrigkeitenrechtlichen Verfolgung aussetzen würde. Das Auskunftsverweigerungsrecht bezieht sich immer nur auf (eine oder mehrere) bestimmte Fragen und bedeutet kein generelles Aussageverweigerungsrecht.

= ist die Deutung und Erklärung eines Vertrags- oder eines Gesetzestextes die sich nicht direkt aus dem Text ergibt.

= bezeichnet das Recht, trotz einer grundsätzlich bestehenden Aussagepflicht ausnahmsweise die Aussage ohne persönliche Konsequenzen befürchten zu müssen verweigern zu dürfen.  Das Aussageverweigerungsrecht gilt umfassend und nicht nur für einzelne Fragen wie das Auskunftsverweigerungsrecht. Das Aussageverweigerungsrecht betrifft insbesondere die Verwandten des Beschuldigten aber auch die Berufsgeheimnisträger (z.B. Anwälte, Ärzte und Priester) in ihrer Tätigkeit.

= niemand muss sich selber belasten

und

als Beschuldigter müssen Sie zwingend über dieses Recht belehrt werden.

Diese zwei Dinge sollten Sie sich merken. Niemand muss an seiner eigenen Überführung mitarbeiten und sowohl beim Vorwurf von Straftaten als auch von Ordnungswidrigkeiten haben Sie das Recht zu schweigen.

Werden Sie VOR Beginn einer Vernehmung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig belehrt oder verstehen Sie die Belehrung auf Grund von Sprachschwierigkeiten nicht (vollständig), so ist Ihre Aussage vor Gericht nicht verwertbar.

= ist eine vertragliche, gesetzliche oder von einem Gericht gesetzte Frist, nach der eine Rechtshandlung nicht mehr möglich bzw. nicht mehr wirksam ist.

= grundsätzlich gilt in Deutschland für Gerichtsverfahren der Öffentlichkeitsgrundsatz. In Ausnahmefällen kann durch das Gericht hiervon – z. B. in Missbrauchsfällen – abgesehen werden, um z. B. die Opfer und deren Privatsphäre zu schützen. Grundsätzlich ist die Öffentlichkeit in Strafverfahren gegen Jugendliche und im Großteil der familienrechtlichen Verfahren ausgeschlossen.

= jeder Bürger, der zumindest 14 Jahre alt ist (jüngere durch ihren gesetzlichen Vertreter) kann beantragen, die ihn betreffenden Eintragungen einzusehen. Auszüge aus dem Bundeszentralregister (Führungszeugnis, behördliches Führungszeugnis, erweitertes Führungszeugnis – bitte jeweils verlinken) können auf Antrag übersandt werden.

= Auskünfte aus diesem Register erhalten nur berechtigte Stellen und der Betroffene selbst online, schriftlich oder persönlich.

  • Bild von Andreas Kohn, Ihrem Fachanwalt f?r Verkehrsrecht in Chemnitz
    Andreas M. Kohn

    Als Fachanwalt für Strafrecht bin ich den Umgang mit schweren Jungs und leichten Mädchen gewohnt.

    Als Fachanwalt für Verkehrsrecht kenne ich zudem die Tricks und Kniffe der Haftpflichtversicherer aber auch die Arbeitsweise der Behörden bei Ordnungswidrigkeiten und Fahrerlaubnissachen.

    20 Jahre Erfahrung haben mir gezeigt, dass Dummheit und Borniertheit nicht vor der Richterbank halt machen – von keiner Seite aus!

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